Vereinssatzung vom 16.02.2017

§1 Allgemeines

 

(1)    Der Verein trägt den Namen „PSSD Hilfe Deutschland e.V“.

 

(2)    Der Sitz des Vereins ist Köln

 

(3)    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung)

 

 

 

§2 Vereinszweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, Forschung gegen die durch Medikamente (SSRI und SNRI) hervorgerufene Störung PSSD zu finanzieren.

 

(2)    Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Spenden

 

 

 

§3 Selbstlosigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.

 

(3)    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

(1)    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen (ab dem 18. Lebensjahr) (und juristische Personen) werden, die seine Ziele unterstützen.

 

(2)    Der Verein hat folgende Mitglieder:

-          Ordentliche Mitglieder

-          Fördermitglieder

-          Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(4)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(5)    Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 1. Tag des Monats (innerhalb von 1 Monat) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

 

(6)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

 

§5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a.)     Die Mitgliederversammlung

 

b.)    Der Vorstand

 

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist einmal (1 Mal) in zwei Jahren einzuberufen.

 

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 35% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

Beschlüsse können auch gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist von 8 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

 

(4)    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

 

 

-          Strategie und Aufgaben des Vereins

 

-          Beteiligungen

 

-          Aufnahmen von Darlehen

 

-          Beiträge

 

-          Alle Geschäftsordnungen des Vereins

 

-          Satzungsänderungen

 

-          Auflösung des Vereins

 

 

 

(5)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 33% aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

       Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

 

§8 Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern

 

-          Dem Vorsitzenden

 

-          Dem 2. Vorsitzenden

 

Der Verein wird durch die beiden Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

 

(2)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

-          Koordinierung von Forschungsprojekten und

 

-          Kontakt/Absprache mit Forschern und anderen Beteiligten

 

Der Vorstand arbeitet rein ehrenamtlich

 

(3)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 90 Tagen.

 

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

 

§9 Satzungsänderungen

 

(1)    Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§11 Datenschutz

 

(1)    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2)    Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) dem Verband weitergeben.

 

 (3)    Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Forschungsgruppe Psychiatrie in Ulm, Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder Forschungszwecke verwenden darf.